STIFTUNGSURKUNDE
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Stiftung Phönix Zug" besteht eine Stiftung nach den Vorschriften von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.
Art. 2 Zweck
Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf alle Teile der Sozialpsychiatrie. Sie bezweckt insbesondere, nicht-medizinische Einrichtungen zur sozialen und beruflichen Rehabilitation sowie Unterbringung, Beschäftigung und Betreuung von psychisch behinderten Menschen zu errichten und zu führen. Die Stiftung fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für psychisch Kranke und Behinderte.
Die Tätigkeit der Stiftung beschränkt sich grundsätzlich auf den Kanton Zug. Sie kann Liegenschaften mieten, erwerben und veräussern.
Art. 3 Vermögen
Das Stiftungskapital betrug bei der Gründung Fr. 10'250.--, gestiftet von:
Herrn Dr. iur. Damian Bossard
Herrn Dr. med. Egli
Herrn Dir. Fritz Fahrni
Herrn Dr. med. Josef Fässler
Frauenzentrale des Kantons Zug
Klinik Meisenberg, Oberwil
Herrn Dr. med. Alfred Siegwart
Frau Dr. med. G. Wyss-Knecht
Drei Ungenannte
Das Stiftungsvermögen wurde und wird vor allem geäufnet durch:
- Beiträge der öffentlichen Hand
- Zuwendungen von juristischen und natürlichen Personen
- Schenkungen und Legate
- Erträgnisse des Stiftungsvermögens
Art. 4 Organe
Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) der Stiftungsausschuss
c) die Geschäftsleitung
Art. 5 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 12 Mitgliedern. Er ergänzt sich durch Kooptation und konstituiert sich selbst. Er ist das oberste Organ der Stiftung und ist für alle Geschäfte zuständig, welche zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sind.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 6 Stiftungsausschuss
Dem Stiftungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Wiederwahl ist zulässig. Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsausschusses sind gleichzeitig Stiftungsratsmitglieder.
Dem Stiftungsausschuss obliegt die strategische Führung und er koordiniert die Tätigkeiten der Stiftung. Er bestimmt die Geschäftsleitung. Zur Unterstützung der Betriebsleitungen kann der Stiftungsausschuss Betriebskommissionen einsetzen.
Art. 7 Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Führung der Stiftung.
Art. 8 Wahljahr
Wahljahre beziehen sich von einer Jahresversammlung des Stiftungsrates zur andern.
Art. 9 Kontrolle
Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
Eine unabhängige Revisionsstelle nach OR 727 ff. wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie untersteht der gesetzlichen Aufsicht.
Art. 10 Auflösung
Kann der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, so ist der Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde befugt, die Stiftung aufzulösen und das Stiftungsvermögen einem ähnlichen gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Art. 11 Stiftungsreglemente
Über Aufgaben und Organisation kann der Stiftungsrat Reglemente erlassen. Erlass und Änderungen sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Diese Neufassung der Stiftungsurkunde ersetzt die Fassung vom 25. Juli 1994.
Zug, den 25. Oktober 2004
Der Stiftungsratspräsident
Dr. Franz Huber |
Die Vizepräsidentin
Lic.iur. Jacqueline Iten-Staub |
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